LSG Hessen - Urteil vom 06.12.2018
L 1 VE 8/18
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; SGG § 109; FGG § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b); FGG § 70h Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VE 4/14

Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen der Folgen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beim Fehlen des Nachweises von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen AngriffenKeine Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens beim Vorliegen taggenauer Behandlungs- und Verlaufsberichte der Klinik

LSG Hessen, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 1 VE 8/18

DRsp Nr. 2019/16612

Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen der Folgen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beim Fehlen des Nachweises von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen Keine Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens beim Vorliegen taggenauer Behandlungs- und Verlaufsberichte der Klinik

Aussagepsychologische Gutachten sind im sozialen Entschädigungsrecht zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten und insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Angaben des Antragstellers für das Tatgeschehen das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung und deren Behandlung beeinflusst sein können.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; SGG § 109; FGG § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b); FGG § 70h Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG) in Verbindung mit dem () hat.