FG München - Urteil vom 02.04.2009
5 K 760/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Kindergeld v. 25.3.1981 i.d.F. des Zusatzabkommens v. 22.11.1991 beide in Kraft getreten am 1.8.1996 Art. 4; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland unddem Königreich Marokko über Kindergeld v. 25.3.1981 i.d.F. des Zusatzabkommens v. 22.11.1991 beide in Kraft getreten am 1.8.1996 Art. 7;

Kein Anspruch auf Kindergeld bei Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

FG München, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 760/07

DRsp Nr. 2009/17558

Kein Anspruch auf Kindergeld bei Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Wenn bislang der Wohnsitz und an demselben Ort der gewöhnliche Aufenthalt bestanden hat, dann wird mit einer Aufgabe des Wohnsitzes in der Regel zugleich der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben. Der Kläger hat mit Einstellung seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit durch Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich seiner Arbeitsleistung im Dezember 2002 sowie seiner anschließenden Heimkehr zu seiner in Marokko lebenden Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beendet hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Kindergeld v. 25.3.1981 i.d.F. des Zusatzabkommens v. 22.11.1991 beide in Kraft getreten am 1.8.1996 Art. 4; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland unddem Königreich Marokko über Kindergeld v. 25.3.1981 i.d.F. des Zusatzabkommens v. 22.11.1991 beide in Kraft getreten am 1.8.1996 Art. 7;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Marokkaner und Vater der Kinder R., geb. am 24. Juni 1989, und S., geb. am 3. März 2000, für die er im streitigen Zeitraum Kindergeld bezog.