FG Münster - Urteil vom 18.12.2002
7 K 5361/00 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1091

Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor Anerkennung als Asylberechtigter

FG Münster, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 7 K 5361/00 Kg

DRsp Nr. 2003/6655

Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor Anerkennung als Asylberechtigter

1. Der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG besteht erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Asylberechtigter. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Kindergeld für die Vergangenheit. 2. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld an eine Ausländerin für die Zeit vor ihrer Anerkennung als Asylberechtigte durch das Verwaltungsgericht.

Die aus Syrien stammende Klägerin (Klin.) ist mit ihrer Familie im November 1989 nach Deutschland eingereist. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts X vom 23.04.1999 ist die Klin. als Asylberechtigte mit Aufenthaltsbefugnis nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach dem der Klin. und ihrer Familie durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 25.07.1999 die entsprechende Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, stellte die Klin. am 25.08.1999 bei der beklagten Familienkasse den Antrag, ihr Kindergeld zu gewähren.