BSG - Urteil vom 16.03.2016
B 9 V 6/15 R
Normen:
BVG § 60 Abs. 1 S. 2 und S. 3; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 23/13
SG Köln, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 318/08

Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Zeiten vor der Antragstellung bei fehlender Hinderung an der Antragstellung ohne Verschulden für Ausländer aus einem anderen Kulturkreis; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 6/15 R

DRsp Nr. 2016/10974

Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Zeiten vor der Antragstellung bei fehlender Hinderung an der Antragstellung ohne Verschulden für Ausländer aus einem anderen Kulturkreis; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt. 2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind von den Beteiligten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 60 Abs. 1 S. 2 und S. 3; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2005.