I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten verurteilter und bestandskräftig ausgewiesener irakischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen und ihm eine Verfahrensduldung zu erteilen, weiter.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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