VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2025
10 CE 25.808
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8; BGB § 1592 Nr. 2; BGB 1594 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 E 25.2385

Kein Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Aussetzung der Abschiebung wegen der Vaterschaft an einem ungeborenen Kind

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2025 - Aktenzeichen 10 CE 25.808

DRsp Nr. 2025/12437

Kein Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Aussetzung der Abschiebung wegen der Vaterschaft an einem ungeborenen Kind

Weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK lässt sich ein unmittelbarer Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet entnehmen. Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8; BGB § 1592 Nr. 2; BGB 1594 Abs. 4;

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten verurteilter und bestandskräftig ausgewiesener irakischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen und ihm eine Verfahrensduldung zu erteilen, weiter.

Die Beschwerde ist unbegründet.