OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.05.2008
2 UF 191/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 315 Abs. 3 ; BGB § 1585c (a.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 235
OLGReport-Zweibrücken 2009, 17
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 553/06

Kein Auskunftsanspruch für Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung bei privatschriftlicher Vereinbarung mit Anpassungsklausel

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 2 UF 191/07

DRsp Nr. 2008/19591

Kein Auskunftsanspruch für Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung bei privatschriftlicher Vereinbarung mit Anpassungsklausel

»Haben die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung über die Zahlung nachehelichen Unterhalts getroffen, die eine rechtsverbindliche Regelung über die Anpassung des Unterhalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten enthält und sind die Voraussetzungen der Anpassung eingetreten, so bedarf es zur Geltendmachung der Anpassung keiner vorhergehenden Auskunft des Unterhaltsverpflichteten.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 315 Abs. 3 ; BGB § 1585c (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am ... in B... geheiratet und wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Berlin-Schöneberg vom 19. August 1992, rechtskräftig seit ..., geschieden.

Am 14. August 1992 trafen die Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung folgende privatschriftliche Vereinbarung:

'§ 1 - nachehelicher Unterhalt:

Der Ehemann zahlt an die Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 20 000,-- DM (entspricht 10 225,84 EUR).