FG Köln - Urteil vom 25.09.2008
10 K 4830/05
Normen:
VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Kein Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch Gemeinschaftsrecht

FG Köln, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 4830/05

DRsp Nr. 2009/4896

Kein Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch Gemeinschaftsrecht

1. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die VO (EWG) Nr. 1408/71 stehen dem nicht entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats unterliegt, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats in diesem Familienleistungen bezieht. 2. Eine alleinerziehende belgische Staatsangehörige, die mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland lebt, in den Niederlanden nichtselbständig beschäftigt ist, dort aber aufgrund des Alters der Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen hat, hat Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.

Normenkette:

VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Kinder D (geb. 12. April 1983) und U (geb. 19. Oktober 1985) zusteht.

Die Klägerin ist belgische Staatsangehörige und wohnt seit vielen Jahren in Deutschland. Sie ist alleinerziehendende Mutter. Ihre Kinder D und U leben in ihrem Haushalt in Deutschland. Sie studieren derzeit in Deutschland. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder liegen unterhalb der Schädlichkeitsgrenze.