OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2008
2 UF 111/08
Normen:
BGB § 1587c Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 145
OLGReport-Hamm 2009, 202
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 187/07

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz gravierender Eheverfehlungen die unter Alkoholeinfluss begangen wurden bei einer Ehedauer von 40 Jahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 2 UF 111/08

DRsp Nr. 2008/21490

Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz gravierender Eheverfehlungen die unter Alkoholeinfluss begangen wurden bei einer Ehedauer von 40 Jahren

1. Der Versorgungsausgleich ist nicht wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wenn die Ehefrau trotz gravierender Eheverfehlungen ihres Ehemannes die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzt und die Parteien trotz der Konflikte ihre finanzielle Lebensplanung eng mit einander verflochten hatten. Die gemeinsamen Kinder noch die religiöse Überzeugung sind hierfür notwendige Begründung. 2. Hinsichtliches Ausschlusses des Versorgungsausgleich ist auch die Einkommens- und Vermögenslage der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der auszugleichende Betrag angesichts der Vermögenssituation überhaupt ins Gewicht fällt.

Normenkette:

BGB § 1587c Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 3.9.1944 geborene Antragstellerin und der am 15.7.1941 geborene Antragsgegner schlossen am 8.8.1966 die Ehe.

Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.

Während des ehelichen Zusammenlebens waren beide Parteien berufstätig. Sie sind mittlerweile aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und beziehen Renten.

Die Parteien trennten sich am 8.7.2006. Die Antragstellerin verblieb in dem ehelichen Haus, das auf dem Grundstück der Parteien, die Miteigentümer je zu 1/2 sind, steht.