BayObLG - Beschluß vom 17.11.1997
3Z BR 86/97
Normen:
BGB § 1908b; FGG §§ 13a, 20 Abs. 1, § 29 Abs. 3, §§ 69g, 69i;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1186
MDR 1998, 227
NJWE-FER 1998, 128
Rpfleger 1998, 112
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2780/96
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 561/92

Kein Beschwerderecht bei Ablehnung des Begehrens Angehöriger auf Entlassung des bestellten Betreuers und eigener Betreuerbestellung - Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren bei erstrebter Erweiterung des Aufgabenkreises

BayObLG, Beschluß vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 86/97

DRsp Nr. 1998/1174

Kein Beschwerderecht bei Ablehnung des Begehrens Angehöriger auf Entlassung des bestellten Betreuers und eigener Betreuerbestellung - Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren bei erstrebter Erweiterung des Aufgabenkreises

»1. Lehnt das Vormundschaftsgericht das Begehren der Tochter des Betreuten ab, den bestellten Betreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen, steht ihr gegen eine solche Entscheidung ein Beschwerderecht nicht zu.2. Erstrebt die Rechtsbeschwerde die Erweiterung der Betreuung auf zusätzliche Aufgabenkreise, erledigt sich die Hauptsache des Rechtsbeschwerdeverfahrens, wann das Vormundschaftsgericht aufgrund neuer Tatsachen ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat; dem steht § 29 Abs. 3 FGG nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG §§ 13a, 20 Abs. 1, § 29 Abs. 3, §§ 69g, 69i;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.3. 1993 einen Betreuer bestellt und als Aufgabenkreis die Vermögenssorge bestimmt. Der Termin über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung wurde auf den 22.3.1998 festgesetzt.