I.
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.10.2002 für die Betroffene die derzeitige Betreuerin bestellt und der Beteiligte seine zunächst hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgenommen hatte, beantragte er mehrfach erfolglos die Entlassung der Betreuerin und seine eigene Bestellung als Betreuer. Einen erneuten Antrag auf Betreuerwechsel vom 28.9.2007 lehnte das Amtsgericht ebenso ab wie die mit Schreiben vom gleichen Tag begehrte Akteneinsicht in die Betreuungsakte der Betroffenen. Mit Beschluss vom 8.2.2008 hat das Landgericht die gegen die Ablehnung des Betreuerwechsels gerichtete Beschwerde verworfen und die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht zurückgewiesen. Mit seinem zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht eingelegten Rechtsmittel vom 26.2.2008 verfolgt der Beteiligte seine Anträge vom 28.9.2007 weiter.
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