OLG München - Beschluss vom 23.04.2008
33 Wx 56/08
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 6 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 157
FamRZ 2008, 1659
OLGReport-München 2008, 593
Vorinstanzen:
LG Bayreuth - 43 T 236/07 und 43 T 21/08 - 08.02.2008 und 25.02.2008,
AG Kulmbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 306/02

Kein Beschwerderecht privilegierter Angehöriger bei Betreuung auf Antrag der Betroffenen oder Verlängerung dieser Betreuung im Einverständnis der Betroffenen

OLG München, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 56/08 - Aktenzeichen 33 Wx 70/08

DRsp Nr. 2008/14056

Kein Beschwerderecht privilegierter Angehöriger bei Betreuung auf Antrag der Betroffenen oder Verlängerung dieser Betreuung im Einverständnis der Betroffenen

»Ist eine Betreuung auf Antrag der Betroffenen eingerichtet worden, schließt dies eine Beschwerde privilegierter Angehöriger hiergegen aus. Dasselbe gilt auch, wenn die Verlängerung einer solchen Betreuung im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Betroffenen beschlossen wird.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.10.2002 für die Betroffene die derzeitige Betreuerin bestellt und der Beteiligte seine zunächst hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgenommen hatte, beantragte er mehrfach erfolglos die Entlassung der Betreuerin und seine eigene Bestellung als Betreuer. Einen erneuten Antrag auf Betreuerwechsel vom 28.9.2007 lehnte das Amtsgericht ebenso ab wie die mit Schreiben vom gleichen Tag begehrte Akteneinsicht in die Betreuungsakte der Betroffenen. Mit Beschluss vom 8.2.2008 hat das Landgericht die gegen die Ablehnung des Betreuerwechsels gerichtete Beschwerde verworfen und die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht zurückgewiesen. Mit seinem zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht eingelegten Rechtsmittel vom 26.2.2008 verfolgt der Beteiligte seine Anträge vom 28.9.2007 weiter.