BFH - Urteil vom 24.02.2000
IV R 75/98
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1023
BB 2000, 1611
BFH/NV 2000, 915
BFHE 191, 301
BStBl II 2000, 314
DB 2000, 1002
DStR 2000, 814
DStZ 2000, 492
NJW 2000, 2375
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV R 75/98

DRsp Nr. 2000/3717

Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

»1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden. 2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18 ;

Gründe: