FG Saarland - Urteil vom 28.07.2003
2 K 83/03
Normen:
EStG (1997) § 33b Abs. 3 S. 3 ; EStG (1997) § 33b Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1449

Kein einseitiger Widerruf der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages für ein gemeinsames Kind auf den anderen Elternteil; Einkommensteuer 2000

FG Saarland, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 83/03

DRsp Nr. 2003/11777

Kein einseitiger Widerruf der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages für ein gemeinsames Kind auf den anderen Elternteil; Einkommensteuer 2000

Haben beide Elternteile das Wahlrecht, den Behinderten-Pauschbetrag für ihr gemeinsames Kind nicht je zur Hälfte, sondern in voller Höhe nur bei einem Elternteil zu berücksichtigen, durch einen gemeinsamen Antrag ausgeübt, so kommt, nachdem die Steuerfestsetzungen unanfechtbar geworden sind, ein einseitiger Widerruf, das heißt eine einseitige Neuausübung des Wahlrechts durch nur einen Elternteil, wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 33 b Abs. 5 Satz 3 EStG nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

EStG (1997) § 33b Abs. 3 S. 3 ; EStG (1997) § 33b Abs. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist die Mutter der 16jährigen S., die im Streitjahr mit einem Wohnsitz bei ihr gemeldet war. Die Ehe, aus der S. hervorging, ist seit dem 3. März 1994 geschieden. Ausweislich des Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad von S. Behinderung 100 v.H.