I.
Die Parteien haben am 13.03.1964 miteinander die Ehe geschlossen, für die sie mit notariellem Ehevertrag vom 17.06.1967 Gütertrennung vereinbarten. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen, seit 1994 leben die Parteien dauerhaft voneinander getrennt.
Auf am 09.02.2002 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch im vorliegenden Verfahren ergangenes Verbundurteil vom 28.05.2002 (Bl. 59 ff GA) die Scheidung der Ehe ausgesprochen, die Scheidung ist seit dem 09.07.2002 rechtskräftig (Bl. 59). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens streiten die Parteien allein noch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs, den sie auf Vorschlag des Amtsgericht mit -anschließend gemäß § 1587 II BGB familiengerichtlich genehmigtem- Vergleich vom 28.05.2002 (Bl. 56R/58 GA) an sich ausgeschlossen haben. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:
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