OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2005
11 UF 82/05
Normen:
BGB § 142 Abs. 1 § 1414 § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1451
FamRZ 2006, 795
NJW-RR 2006, 652
OLGReport-Hamm 2006, 311
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 77/02

Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei vertraglich vereinbarter Gütertrennung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 11 UF 82/05

DRsp Nr. 2006/2796

Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei vertraglich vereinbarter Gütertrennung

»Hat ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung eine private Rentenversicherung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, dann sind diese Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 142 Abs. 1 § 1414 § 1587 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 13.03.1964 miteinander die Ehe geschlossen, für die sie mit notariellem Ehevertrag vom 17.06.1967 Gütertrennung vereinbarten. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen, seit 1994 leben die Parteien dauerhaft voneinander getrennt.

Auf am 09.02.2002 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch im vorliegenden Verfahren ergangenes Verbundurteil vom 28.05.2002 (Bl. 59 ff GA) die Scheidung der Ehe ausgesprochen, die Scheidung ist seit dem 09.07.2002 rechtskräftig (Bl. 59). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens streiten die Parteien allein noch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs, den sie auf Vorschlag des Amtsgericht mit -anschließend gemäß § 1587 II BGB familiengerichtlich genehmigtem- Vergleich vom 28.05.2002 (Bl. 56R/58 GA) an sich ausgeschlossen haben. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt: