BFH - Beschluss vom 26.11.2003
X B 124/02
Normen:
AO § 163 ; EStG § 10e Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 754
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4515/01

Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

BFH, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen X B 124/02

DRsp Nr. 2004/1927

Kein Erlass bei gescheitertem Vorkostenabzug

1. Eine Billigkeitsprüfung darf sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, sondern muss sich - je nach Fallgestaltung - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsrechtliche Wertungen erstrecken.2. Es liegt im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis, die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des Vorkostenabzugs nach § 10 e Abs. 6 EStG von der tatsächlichen Fertigstellung und Selbstnutzung der Wohnung abhängig zu machen. Scheitert die Errichtung der zu eigenen Wohnzwecken zu nutzenden Wohnung, besteht kein Anspruch auf Erlass der ESt in der Höhe, in der der Stpfl. bei Fertigstellung der Wohnung den Vorkostenabzug hätte geltend machen können.3. Soweit die Anwendung des § 163 AO nicht schon gesetzlich ausgeschlossen ist, kann bei steuerlichen Subventionsnormen nur eine sehr eingeschränkte Billigkeitsprüfung vorgenommen werden.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 10e Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: