Der zulässige Rechtsbehelf (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1. Abweichend von der Ansicht des Klägers ist keine Abänderungsklage nach § 654 ZPO eingereicht worden, da ein solches Verfahren - nach dem unbestrittenen Vortrag der Gegenseite - bereits durchgeführt worden ist. Dieses Verfahren hat mit dem streitbefangenen gerichtlichen Vergleich vom 01. März 2004 geendet. Gerichtliche Vergleiche können nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht mit Hilfe der Ausnahmebestimmung zu § 654 ZPO abgeändert werden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 654 Rn 3 m.w.N.). Es kann also nur eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO - gerichtet auf eine Abänderung des besagten Vergleiches - vorliegen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|