OLG Köln vom 27.06.1985
4 WF 152/85
Normen:
BGB § 1606 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)332d
FamRZ 1985, 1168

OLG Köln - 27.06.1985 (4 WF 152/85) - DRsp Nr. 1992/9754

OLG Köln, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 4 WF 152/85

DRsp Nr. 1992/9754

Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Elternteils gegen den anderen in einem Fall, in dem der Anspruchsteller seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen ehelichen Kind durch Naturalleistungen (Pflege und Erziehung des Kindes) erfüllt hat und der Barunterhalt für das Kind vom Sozialhilfeträger sichergestellt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1606 ;

»... In den Fällen, in denen ein Elternteil allein den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes sichergestellt hat, hat der BGH in ständ. Rechtspr. dem alleinleistenden Elternteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Elternteil zugebilligt ([u. a.] FamRZ 81, 761 [hier: I (167) 272 a]).

Dieser familienrechtliche Ausgleichsanspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat.