OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2006
7 WF 217/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1122
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 153/06

Kein genereller Vorrang des Ausbildungsinteresse des ungelernten Unterhaltsschuldners gegenüber Kindesunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 7 WF 217/06

DRsp Nr. 2007/15198

Kein genereller Vorrang des Ausbildungsinteresse des ungelernten Unterhaltsschuldners gegenüber Kindesunterhalt

1. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder treten nicht generell hinter dem Interesse des ungelernten Unterhaltsschuldners, eine Ausbildung abzuschließen, zurück. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer Interessenabwägung im Einzelfall. 2. Einem Unterhaltsschuldner, der ein spätes Studium begonnen hat und die Regelstudienzeit bereits überschritten hat, ist die Unterbrechung des Studiums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg:

Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gesteigert unterhaltspflichtig, § 1603 II BGB. Das stellt sie mit der Beschwerde auch nicht (mehr) in Abrede.

Ohne Erfolg macht sie geltend, dass sie hier ausnahmsweise keine Unterhaltspflicht treffe, weil sie ungelernt sei.