FG München - Urteil vom 22.02.2008
8 K 975/06
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Kein Gewährung eines zweifachen Grundfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Abhängigkeit der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen vom Vermögen der unterstützten Person

FG München, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 8 K 975/06

DRsp Nr. 2009/24440

Kein Gewährung eines zweifachen Grundfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Abhängigkeit der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen vom Vermögen der unterstützten Person

1. Ein Steuerpflichtiger, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen gemeinsamen Haushalt führt, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten einerseits und nichtehelichen Paaren andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist nicht dadurch verletzt, dass die Unterhaltspflichten des nichtehelichen Lebenspartners nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind; danach scheidet die Abzugsfähigkeit aus, wenn der unterstützte Lebenspartner über nicht nur geringes Vermögen verfügt (hier: gemeinsame Anschaffung einer Wohnung für rd. 557.000 DM).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

I.