FG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2003
6 K 1630/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; SGB III § 38 Abs. 4 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 210

Kein Kindergeld bei nur zwei Bewerbungen und ohne Rückmeldung der arbeitslosen Tochter beim Arbeitsamt innerhalb eines Zeitraums von dreizehn Monaten; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 1630/02

DRsp Nr. 2004/536

Kein Kindergeld bei nur zwei Bewerbungen und ohne Rückmeldung der arbeitslosen Tochter beim Arbeitsamt innerhalb eines Zeitraums von dreizehn Monaten; Familienleistungsausgleich

1. Ein volljähriges Kind ist nur dann arbeitslos i.S. des SGB III, wenn es alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit nutzt und nutzen will. Das ist nicht der Fall, wenn sich die volljährige Tochter in einem Zeitraum von dreizehn Monaten nur zweimal mündlich bei Unternehmen bewirbt und sich auch in dieser Zeit beim Arbeitsamt nicht gemeldet hat. Dass die Tochter während dieses Zeitraums schwanger geworden ist und selbst ein Kind geboren hat, ist insoweit unerheblich. 2. Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass das Kind ausbildungswillig ist. Hierzu sind ernsthafte Bemühungen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, notwendig. Hieran fehlt es bei dem unter 1. geschilderten Sachverhalt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; SGB III § 38 Abs. 4 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ;

Tatbestand: