BFH - Urteil vom 02.03.2000
VI R 13/99
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2, § 66 Abs. 2; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1121
BFH/NV 2000, 921
BFHE 191, 69
BStBl II 2000, 522
DB 2000, 1261
DStR 2000, 921
NJW 2000, 2294
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

BFH, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen VI R 13/99

DRsp Nr. 2000/4625

Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

»1. Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist. 2. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht anzurechnen. 3. Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2, § 66 Abs. 2; GG Art. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen, die das Kind nach der Heirat von seinem Ehegatten erhält, zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen können.

Die 1973 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im Streitjahr 1997 in Berufsausbildung. Sie heiratete im März. Der Netto-Arbeitslohn ihres Ehemannes betrug im März 3 048 DM und in den Monaten April bis Dezember des Streitjahres 27 826 DM.