Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen, die das Kind nach der Heirat von seinem Ehegatten erhält, zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen können.
Die 1973 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im Streitjahr 1997 in Berufsausbildung. Sie heiratete im März. Der Netto-Arbeitslohn ihres Ehemannes betrug im März 3 048 DM und in den Monaten April bis Dezember des Streitjahres 27 826 DM.
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