FG Saarland - Urteil vom 30.06.2009
2 K 1385/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 3; GG Art. 6;

Kein Kindergeld für die ersten vier Monate nach Ausbildungsende bei Antritt des Zivildienstes zehn Monate später

FG Saarland, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 1385/08

DRsp Nr. 2011/2522

Kein Kindergeld für die ersten vier Monate nach Ausbildungsende bei Antritt des Zivildienstes zehn Monate später

Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit erst nach zehn Monaten eine geeignete Zivildienststelle findet, besteht - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch dann, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 3; GG Art. 6;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 29. März 1987 geborenen Sohnes F. Er streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für die Zeit von August bis November 2007.

F beendete im Juli 2007 seine Schulausbildung. Danach bemühte er sich um eine Zivildienststelle, die er erst zum 1. Mai 2008 antreten konnte (KiG, Bl. 52).

Mit Bescheid vom 14. April 2008 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für F ab August 2007 auf und forderte das für die Monate August bis November 2007 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück (KiG, Bl. 48). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein (, Bl. 50), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2008 als unbegründet zurückwies (, Bl. 52 ff).