BSG - Urteil vom 16.12.1999
B 14 KG 1/99 R
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 30 Abs. 2 ; SGB IV § 6 ; SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6;
Fundstellen:
BSGE 85, 240
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 KG 126/97 - 21.10.1998,
SG Frankfurt - S 14 Kg 3664/94 - 29.08.1996,

Kein Kindergeld für einen entsandten mazedonischen Staatsangehörigen

BSG, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen B 14 KG 1/99 R

DRsp Nr. 2000/8021

Kein Kindergeld für einen entsandten mazedonischen Staatsangehörigen

1. Ein mazedonischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer Entsendung in Deutschland beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Die deutschen Behörden sind an die Bescheinigung der nach dem fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen mazedonischen Verbindungsstelle, daß eine Entsendung vorliegt, gebunden, falls sie nicht offensichtlich unzutreffend ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 30 Abs. 2 ; SGB IV § 6 ; SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 6;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für Zeiträume bis Ende 1995. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob die Kindergeldberechtigung des Klägers durch Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abk Jugoslawien SozSich) ausgeschlossen ist.