FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.06.2003
4 K 20115/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Kein Kindergeld wegen fehlendem Ausbildungsplatz bei Ausbildungsunwilligkeit des Kindes

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 20115/00

DRsp Nr. 2003/12465

Kein Kindergeld wegen fehlendem Ausbildungsplatz bei Ausbildungsunwilligkeit des Kindes

1. Wird ein volljähriges Kind in der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes infolge der Ablehnung einer angebotenen Lehrstelle gelöscht und sind auch sonst keine ernsthaften Bemühungen um eine Ausbildungsstelle erkennbar, besteht kein Kindergeldanspruch wegen fehlendem Ausbildungsplatz. 2. Nachweis der Ausbildungsbereitschaft eines Kindes: Bemüht sich ein Dritter belegbar mit Wissen und Wollen des Kindes und derart um einen Ausbildungsplatz, dass der Erhalt in greifbarer Nähe steht, so können diese Bemühungen abhängig von den Umständen des Einzelfalls als Eigenbemühungen des Kindes zu werten sein.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter ... für den Monat Oktober 1999 Kindergeld zusteht.