BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 78/99
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;
Fundstellen:
BB 2003, 2389
BFH/NV 2003, 1641
BFHE 203, 90
DB 2003, 2474
DStRE 2003, 1333
NJW 2004, 632
Vorinstanzen:
FG Münster - 30.8.1999 - 4 K 7626/98 Kg (EFG 2000, 18),

Kein Kindergeldabspruch in Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 78/99

DRsp Nr. 2003/13186

Kein Kindergeldabspruch in Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

»Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;

Gründe:

I. Die 1979 geborene Tochter T des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) besuchte bis Ende Januar 1998 die Schule. Im August 1998 begann sie mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob die Kindergeldfestsetzung für T für die Monate Februar bis Juli 1998 auf. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 18 veröffentlichten Gründen ab, weil keiner der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG (in der im Streitjahr 1998 gültigen Fassung --im Folgenden: EStG) erfüllt gewesen sei.