FG München - Urteil vom 15.10.2008
10 K 4166/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO § 37 Abs. 2; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1;

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunterbrechung wegen Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen

FG München, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 4166/07

DRsp Nr. 2009/1520

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunterbrechung wegen Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen

Es besteht kein Kindergeldanspruch für ein Kind, das seine Berufsausbildung wegen der Geburt eines eigenen Kindes unterbricht, wenn sowohl die gesetzlichen Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz abgelaufen sind als auch die Voraussetzungen der Übergangsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO § 37 Abs. 2; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am ... 05.1982 geborenen A. A begann am 13.09.2004 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Voraussichtliches Ausbildungsende war im Juli 2007. Am 15.08.2005 gebar A eine Tochter. Ihre Ausbildung unterbrach A vor der Geburt. Am 04.08.2007 heiratete A den Vater ihrer Tochter. Im September 2007 setzte sie ihre Ausbildung fort.