FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.04.2003
9 K 92/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, Abs. 4 S. 2 ;

Kein Kindergeldanspruch bei über vier Monate hinausgehender Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 92/03 - Aktenzeichen 9 K 401/99

DRsp Nr. 2005/10694

Kein Kindergeldanspruch bei über vier Monate hinausgehender Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Kindergeld

1. Ein volljähriges Kind, das zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (hier: zwischen erster Staatsprüfung für das Lehramt und der Aufnahme des Referendariats) einer anderweitigen, länger als vier Monate dauernden Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, ist in diesem Zeitraum kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig. 2. Der Monat, während dessen der bisherige Ausbildungsabschnitt endet und in dem die vorübergehende Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen wird, ist ein Kürzungsmonat (Bestehen eines Kindergeldanspruchs ohne Anrechnung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat vier Kinder und zwar die Töchter ... und ... (geb. am ... 1970, am ... 1974 und am ... 1985) und den Sohn ... (geb. am ... 1977). Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Tochter ... für den Zeitraum Januar bis Juni 1999.