FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2008
4 K 4658/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 7; EStG § 32 Abs. 4 S. 8; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1759

Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 4658/08

DRsp Nr. 2009/20771

Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Ein Kind befindet sich nicht mehr in Berufsausbildung und wird bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt, wenn es nach der Erbringung aller Prüfungsleistungen, bzw. nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn es sich vor der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit für eine weitere Ausbildung beworben hat und diese nach Beendigung der Vollzeiterwerbstätigkeit antritt.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. August 2008 und der hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. September 2008 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn X. für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008 festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte