1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. August 2008 und der hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. September 2008 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn X. für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008 festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte
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