FG Thüringen - Urteil vom 23.11.2011
3 K 371/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 11 Abs. 1; BGB § 1615l; BGB § 1601; BGB § 1608;

Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB auch bei Fortsetzung der Berufsausbildung Verlust des Kindergeldanspruchs mit der Geburt des Enkelkindes auch bei Nichtzahlung der Unterhaltleistungen nach § 1615l BGB Mangelfallberechnung bei nicht verheiratetem Kind als Mutter für den Fall des Zusammenleben mit dem Kindesvater

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 371/09

DRsp Nr. 2012/23413

Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB auch bei Fortsetzung der Berufsausbildung Verlust des Kindergeldanspruchs mit der Geburt des Enkelkindes auch bei Nichtzahlung der Unterhaltleistungen nach § 1615l BGB Mangelfallberechnung bei nicht verheiratetem Kind als Mutter für den Fall des Zusammenleben mit dem Kindesvater

1. Hat ein Kind gem. § 1615l BGB einen vorrangigen Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes, mit dem es nicht verheiratet ist, besteht nach der Geburt des Enkelkindes ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn der Partner des Kindes den Unterhalt nicht vollständig leisten kann und auch das Kind nicht über ausreichend Einkünfte verfügt (sog. Mangelfall). 2. Ein derartiger Mangelfall, der die Weitergewährung von Kindergeld an die Eltern über die Geburt des Kindeskindes hinaus erlaubt, liegt nicht vor, wenn die anzurechnenden Unterhaltsleistungen des Vaters des Kindeskindes ggf. zuzüglich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes den jeweiligen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG übersteigen.