FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2009 10 K 10364/05 B
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 9 S. 1; AO § 9 S. 2; AO § 171 Abs. 10;
Kein Kindergeldanspruch eines unternehmerisch in Deutschländ tätigen deutschen Staatsangehörigen mit Familienwohnsitz in Polen; Keine Bindung der Familienkasse an die Feststellungen des Finanzamts zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 10 K 10364/05 B
DRsp Nr. 2009/10815
Kein Kindergeldanspruch eines unternehmerisch in Deutschländ tätigen deutschen Staatsangehörigen mit Familienwohnsitz in Polen; Keine Bindung der Familienkasse an die Feststellungen des Finanzamts zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
1. Der Steuerpflichtige hat unter seiner ordnungsbehördlich gemeldeten Adresse im Inland keinen Wohnsitz nach Maßgabe von § 8AO begründet, wenn nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass er sich tatsächlich im streitigen Zeitraum trotz des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen bei seiner Familie in Polen regelmäßig in zusammenhängenden Zeitabschnitten im Inland aufgehalten und in der betreffenden Wohnung wie angemeldet gewohnt hat (hier: nicht durch schriftlichen Mietvertrag nachgewiesenes Untermietverhältnis an einer Wohnung, die nach Kenntnis des Gerichts von zwei mehrköpfigen Familien sowie zwei weiteren erwerbstätigen Personen aus Polen gegenüber deutschen Behörden als Wohnanschrift angegeben worden ist).
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