1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für den Monat Juli 2007 aufgehoben und insoweit das Kindergeld zurückgefordert wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch wegen Ausbildungssuche des Kindes besteht.
I.
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