FG München - Urteil vom 03.03.2009
10 K 2276/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der Arbeitsvermittlungspflicht; Kein Kindergeldanspruch für ausbildungswilliges Kind bei Nichterneuerung des Ausbildungsbewerbergesuchs

FG München, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 10 K 2276/08

DRsp Nr. 2009/17547

Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der Arbeitsvermittlungspflicht; Kein Kindergeldanspruch für ausbildungswilliges Kind bei Nichterneuerung des Ausbildungsbewerbergesuchs

1. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, weil das Kind nicht ausreichend mitmirkt, so entfällt der Kindergeldanspruch ab dem Monat, der auf den Monat der Aufhebung der Arbeitsuchendmeldung folgt. 2. Ein Kindergeldanspruch wegen Ausbildungsuche des Kindes besteht nicht, wenn die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle mangels Erneuerung des Ausbildungsgesuchs aufgehoben wurde, und für den streitigen Zeitraum auch Eigenbemühungen um einen Ausbildungplatz nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt wurden.

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für den Monat Juli 2007 aufgehoben und insoweit das Kindergeld zurückgefordert wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch wegen Ausbildungssuche des Kindes besteht.

I.