FG Hamburg - Urteil vom 02.05.2005
I 319/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c ;

Kein Kindergeldanspruch für die ersten vier Monate der Übergangszeit bei - vom Kind nicht zu vertretender - Verzögerung des Zivildienstbeginns

FG Hamburg, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen I 319/04

DRsp Nr. 2005/9881

Kein Kindergeldanspruch für die ersten vier Monate der Übergangszeit bei - vom Kind nicht zu vertretender - Verzögerung des Zivildienstbeginns

1. Es besteht auch dann kein Kindergeldanspruch für die ersten vier Monate der Übergangszeit, wenn die Wartezeit auf den Beginn des Zivildienstes länger andauert, die Verzögerung nicht vorhersehbar war und dem Kind nicht vorwerfbar ist. 2. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall, dient der Zivildienst in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen vom Kind konkret angestrebten Beruf und ist somit grundsätzlich nicht Berufsausbildung. 3. Die analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG scheidet für die Zeit, in der das Kind die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes mangels eines Platzes nicht beginnen kann, aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung und Rückzahlung von Kindergeld.

Die Klägerin (-Kl-) ist Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld ist daher der Beklagte (-Bekl-) als Familienkasse zuständig.