FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2003
14 K 111/02
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d Art. 4 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; Verordnung (EG) Nr. 1606/98; Vereinbarung über die Rechtsstellung der Deutsch-Französischen Gymnasien v. 6.7.1976 Art. IV Abs. 2, Abs. 5, Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EG Art. 6 ;

Kein Kindergeldanspruch für französische Beamtin; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 111/02

DRsp Nr. 2004/5221

Kein Kindergeldanspruch für französische Beamtin; Kindergeld

Eine für die französische Schulbehörde an einer Schule in Deutschland unbefristet tätige, von Frankreich besoldete französische Beamtin, deren Kindergeldanspruch sich gem. Art. 13 Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach französischen Vorschriften richtet, hat nicht deshalb einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, weil sie in Frankreich aufgrund des Lebensalters ihrer Kinder nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d Art. 4 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; Verordnung (EG) Nr. 1606/98; Vereinbarung über die Rechtsstellung der Deutsch-Französischen Gymnasien v. 6.7.1976 Art. IV Abs. 2, Abs. 5, Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin, die als französische Beamtin an einer deutschen Schule unterrichtet, Kindergeld in Deutschland zusteht.

Die Klägerin ist Beamtin des französischen Staates. Sie war bis 1993 am Deutsch-Französischen Gymnasium in X als Lehrerin tätig. Im Jahre 1993 zog sie mit ihren Kindern A geboren am und B geboren am nach Y um, wo sie seit 1. September 1993 am Deutsch-Französischen Gymnasium als Lehrerin unterrichtet.