Streitig ist, ob der Klägerin, die als französische Beamtin an einer deutschen Schule unterrichtet, Kindergeld in Deutschland zusteht.
Die Klägerin ist Beamtin des französischen Staates. Sie war bis 1993 am Deutsch-Französischen Gymnasium in X als Lehrerin tätig. Im Jahre 1993 zog sie mit ihren Kindern A geboren am und B geboren am nach Y um, wo sie seit 1. September 1993 am Deutsch-Französischen Gymnasium als Lehrerin unterrichtet.
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