FG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2009
15 K 263/08
Normen:
EStG § 62;

Kein Kindergeldanspruch für in Polen lebende Kinder eines polnischen Staatsangehörigen, der im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in Deutschland arbeitet - Kindergeld; Polnischer Staatsangehöriger

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 263/08

DRsp Nr. 2009/15782

Kein Kindergeldanspruch für in Polen lebende Kinder eines polnischen Staatsangehörigen, der im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in Deutschland arbeitet - Kindergeld; Polnischer Staatsangehöriger

1. Ein polnischer Staatsangehöriger, der im Auftrag seines polnischen ArbG in Deutschland berufstätig ist und für den eine Versicherungspflicht zur BfA nicht besteht und der weniger als 12 Monate als ArbN seiner polnischer ArbG in Deutschland tätig war, hat für seine in Polen lebenden Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs trägt der Kindergeldberechtigte.

Normenkette:

EStG § 62;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, A, geb. am xx.xx 2004, und B, geb. am xx.xx 2007, die beide zusammen mit ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers, in Polen leben.