FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2005
4 K 196/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2006, 56

Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit nach Ende der Berufsausbildung und vor Beginn des Zivildienstes; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 4 K 196/03

DRsp Nr. 2005/19467

Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit nach Ende der Berufsausbildung und vor Beginn des Zivildienstes; Kindergeld

Ein Kind, das nach Ende der Berufsausbildung und vor Ableistung des Zivildienstes kurzfristig ohne Beschäftigung und danach arbeitslos ist, befindet sich kindergeldrechtlich nicht in einer Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. Rechtsprechung zum Begriff des "Ausbildungsabschnitts").

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld auch dann zu gewähren ist, wenn das Kind nach Ende der Berufsausbildung und vor Ableistung des Zivildienstes kurzfristig ohne Beschäftigung, danach arbeitslos ist.