FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2003
4 K 172/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; StlÜbK Art. 1 ; StlÜbk Art. 29 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Kein Kindergeldanspruch für staatenlose Ausländerin mit Aufenthaltsbefugnis; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 172/02

DRsp Nr. 2004/535

Kein Kindergeldanspruch für staatenlose Ausländerin mit Aufenthaltsbefugnis; Kindergeld

1. Dass Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis, nicht aber über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine -erlaubnis verfügen, nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG keinen Kindergeldanspruch haben, gilt auch für staatenlose Ausländer (hier: aus dem Libanon eingereiste Tochter kurdischer Eltern). 2. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig (vgl. Rspr. des BSG zu § 1 Abs. 3 BKGG).

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; StlÜbK Art. 1 ; StlÜbk Art. 29 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin - Klin - einen Anspruch auf Kindergeld für ihr im Januar 2002 geborenes Kind hat oder ob dem die einschränkenden Bestimmungen für Ausländer nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - entgegenstehen.

Die Klin ist die im März 1984 in der Bundesrepublik geborene Tochter kurdischer Eltern, welche aus dem Libanon eingereist sind. Im April 2002 stellte sie für ihre Tochter ... Antrag auf Gewährung von Kindergeld nach den Vorschriften des EStG und gab als Staatsangehörigkeit an "libanesisch". Die Klin ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und eines durch die ... ausgestellten Reisedokuments, in dem die Staatsangehörigkeit ebenfalls mit "libanesisch" bezeichnet ist.