Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) als Staatenloser ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG Anspruch auf Kindergeld hat.
Der aus Beirut stammende Kl. ist ausweislich des ihm ausgestellten Reisepasses staatenlos. Er befindet sich seit 1981 in Deutschland.
Als Staatenloser bezog der Kl. laufend Kindergeld für den am 20.05.1983 geborenen Sohn S sowie 4 weitere Kinder: T, geboren 07.10.1984, A, geboren 15.03.1989, O, geboren 11.10.1985 und N, geboren 21.10.1999.
Da der Sohn S eine Arbeit aufgenommen hatte, hob der Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für S mit Bescheid vom 29.04.2002 ab März 2002 auf und forderte von dem Kl. für März und April 2002 Kindergeld in Höhe von 358 Euro zurück.
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