FG Sachsen - Urteil vom 08.06.2009
5 K 1541/07 (Kg)
Normen:
EStG 2006 § 62 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 34 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung trotz befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG; Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG in der ab 2006 anzuwendenden Fassung

FG Sachsen, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 1541/07 (Kg)

DRsp Nr. 2009/22834

Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung trotz befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG; Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG in der ab 2006 anzuwendenden Fassung

1. Nach der BFH-Rechtsprechung "besitzt" ein Ausländer erst dann eine Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der ab 1.1.2006 anzuwendenden Fassung, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art. tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist. 2. Das ist nicht der Fall, wenn eine Ausländerin zwar im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und danach grundsätzlich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist, die Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme bislang aber weder beantragt noch erteilt worden ist.