FG Berlin - Urteil vom 21.03.2002
10 K 1292/00
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ;

Kein Kindergeldanspruch wegen ständig wechselnder und widersprüchlicher Angaben über den Wohnsitz des Kindes

FG Berlin, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 10 K 1292/00

DRsp Nr. 2003/3226

Kein Kindergeldanspruch wegen ständig wechselnder und widersprüchlicher Angaben über den Wohnsitz des Kindes

Ein Anspruch auf Kindergeld ist nicht begründet, wenn sich die Kindesmutter mit ihrem Sachvortrag im Klageverfahren derart in Widerspruch setzt zu ihren früheren Erklärungen, dass der Eindruck entsteht, sie setze sich zwecks Erlangung des Kindergeldes leichtfertig über die Rechtsordnung hinweg.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erhielt ab Mai 1998 nach Ende des Wehrdienstes ihres Sohnes A., geb. ..., für diesen wieder Kindergeld.

Mit Schreiben vom 16. 9. 1999 teilte A. der Familienkasse unter der

Anschrift ... , mit, dass es sich dabei um seine neue Adresse handele und das Kindergeld nunmehr auf sein Konto überwiesen werden solle.

Unter dem 10. 11. 1999 bat die Klägerin den Beklagten, das Kindergeld für A. auch weiterhin auf ihr Konto zu zahlen.

Nach den dem Beklagten erteilten Auskünften leistete der Kindesvater mtl. 330,00 DM Unterhalt, die Klägerin 0,00 DM, erklärte aber, weiterhin für den Unterhalt mit aufzukommen.