FG München - Urteil vom 01.07.2009
10 K 2250/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Kein Kindergeldanspruch wegen Urlaubsreise, auch wenn dadurch die Fremdsparchenkenntnisse ausgebaut werden; kein Kindergeldanspruch bei über viermonatiger Übergangszeit; kein Kindergeldanspruch bei Registrierung als Ratsuchender in der Berufsberatung

FG München, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 10 K 2250/08

DRsp Nr. 2009/22935

Kein Kindergeldanspruch wegen Urlaubsreise, auch wenn dadurch die Fremdsparchenkenntnisse ausgebaut werden; kein Kindergeldanspruch bei über viermonatiger Übergangszeit; kein Kindergeldanspruch bei Registrierung als Ratsuchender in der Berufsberatung

1. Eine Erweiterung der Sprachkenntnisse, die nur gelegentlich einer Urlaubsreise erfolgt, stellt keine einen Kindergeldanspruch begründende Sprach- bzw. Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach)Ausbildung rechtfertigt 2. Wird die Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG überschritten, besteht auch für die ersten vier Monate kein Kindergeldanspruch. 3. Ein Kind ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn es bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur nur als Ratsuchender und nicht als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.