FG München - Urteil vom 25.10.2005
6 K 962/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a ;

Kein Korrespondenzprinzip für Abzug und Versteuerung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten

FG München, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 962/05

DRsp Nr. 2006/1213

Kein Korrespondenzprinzip für Abzug und Versteuerung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten

Hat ein Steuerpflichtiger zu Unrecht Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten, die tatsächlich nicht geflossen sind, als sonstige Einkünfte versteuert, so scheidet eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 AO aus, da keine Verknüpfung zwischen Versteuerung beim Empfänger einerseits und Abzug beim Zahlenden andererseits besteht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden kann.