BVerfG - Beschluß vom 15.07.1997
1 BvR 1174/90
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 1998, 19
BRAK-Mitt 1998, 52
BVerfGE 96, 251
EuGRZ 1997, 515
EzFamR BRAGO § 31 Nr. 5
JurBüro 1998, 78
MDR 1997, 1065
NJ 1997, 533
NJW 1997, 3430
NVwZ 1998, 169
Rpfleger 1998, 82
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1174/90

Kein Mehrvertretungszuschlag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1174/90

DRsp Nr. 1997/7269

Kein Mehrvertretungszuschlag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»Für den Rechtsanwalt, der mehrere Beschwerdeführer in einer von diesen gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde vertritt, fällt keine erhöhte Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Erhöhung der Geschäftsgebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, den Ansatz einer Beweisgebühr und die Berücksichtigung von Auslagen für ein privat eingeholtes Rechtsgutachten. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren wird die Erinnerung auch von den beiden Rechtsanwälten, die die Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten haben, im eigenen Namen erhoben.