OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2008
6 WF 73/08
Normen:
GVG § 185 ; ZPO § 409 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 968/06

Kein Ordnungsgeld gegen unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 6 WF 73/08

DRsp Nr. 2008/21465

Kein Ordnungsgeld gegen unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher

»Gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher kann Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden.«

Normenkette:

GVG § 185 ; ZPO § 409 ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. § 409 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen zum Termin nicht erschienenen Dolmetscher ist unzulässig. Weder die ZPO noch das GVG sehen solch eine Maßnahme gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher vor. Eine entsprechende Anwendung der für das Ausbleiben von Sachverständigen maßgeblichen Vorschrift (§ 409 Abs.1 Satz 2 ZPO) scheidet wegen Strafcharakters der Vorschrift aus (Art. 103 Abs.2 GG) aus (etwa KG, Beschluss vom 21.11.2007, 1 AR 1087/07, StraFo 2008, 89).

Vorinstanz: AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 968/06