Das gem. § 409 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen zum Termin nicht erschienenen Dolmetscher ist unzulässig. Weder die ZPO noch das GVG sehen solch eine Maßnahme gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher vor. Eine entsprechende Anwendung der für das Ausbleiben von Sachverständigen maßgeblichen Vorschrift (§ 409 Abs.1 Satz 2 ZPO) scheidet wegen Strafcharakters der Vorschrift aus (Art. 103 Abs.2 GG) aus (etwa KG, Beschluss vom 21.11.2007, 1 AR 1087/07, StraFo 2008, 89).
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