Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 17. September 2007 gegen die teilweise Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 4. Dezember 2007, über die gemäß § Abs. Nr. das Oberlandesgericht und dort gemäß § S. 1 der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung in einer Familiensache von einem Amtsrichter und damit einem Einzelrichter (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl. 2007, Rn. 2 zu § ) erlassen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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