BFH - Urteil vom 13.12.2005
XI R 5/02
Normen:
EG Art. 12 Art. 14 ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3683/99

Kein Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an Ehegatten in Österreich

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen XI R 5/02

DRsp Nr. 2006/8870

Kein Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an Ehegatten in Österreich

1. Zu den Voraussetzungen des sog. Realsplittings.2. Im Rahmen des Realsplittings kommt ein Abzug von Unterhaltsleistung an den in Österreich lebenden geschiedenen Ehegatten nicht in Betracht, weil dieser die Zahlungen nicht versteuern muss und demgemäß keine Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen vorgelegt werden kann. Eine Verstoß gegen EG-Recht liegt darin nicht.

Normenkette:

EG Art. 12 Art. 14 ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 3. April 1990 geschieden. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1994 bis 1997 machte er Unterhaltszahlungen an seine in Österreich lebende frühere Ehefrau in Höhe von jeweils 8 760 DM für die Zeiträume 1994, 1995, 1997 bzw. 10 230 DM für den Zeitraum 1996 im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.