Kein Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur einstweiligen Außervollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts - Keine Anfechtsbarkeit einer Beweisanordnung des Beschwerdegrichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Kein Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur einstweiligen Außervollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts - Keine Anfechtsbarkeit einer Beweisanordnung des Beschwerdegrichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
»1. Eine Entscheidung, durch die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht die einstweilige Außervollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ablehnt, unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel.2. Eine Beweisanordnung, die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht erläßt (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern), ist grundsätzlich unanfechtbar.«