OLG Rostock - Beschluss vom 18.03.2005
10 WF 94/04
Normen:
ZPO § 252 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1499
OLGReport-Rostock 2005, 583
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 238/01

Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache

OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 10 WF 94/04

DRsp Nr. 2005/9195

Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache

»Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgensache nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 252 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien betreiben ein Ehescheidungsverfahren. Die Scheidungsklage ist seit dem 27. Juni 2001 gerichtsanhängig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Anträge beider Parteien vom 07.07.2003 bzw. 22.10.2003 zurückgewiesen, das Versorgungsausgleichsverfahren abzutrennen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO für eine Abtrennung erforderliche Härte sei nicht erkennbar.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Gegen den Beschluss wendet er ein, bei einer Verfahrensdauer von 2 1/2 Jahren liege ein schwere Härte vor.

II . Mit der wohl herrschenden Ansicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1197; OLG Zweibrücken, ebenda; Johannsen/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Auflage § 628 Rn. 16; Baumbach/Albers, ZPO, 62. Auflage § 628 Rn. 9 m.w.N.) ist der Senat der Meinung (vgl. Entscheidung vom OLG Rostock vom 15.04.1999, Az. 8 WF 84/99), dass ein Rechtsmittel gegen eine die Abtrennung ablehnende Entscheidung nicht zulässig ist.

Die Beschwerde ist nicht gemäß § 567 ZPO zulässig.