I. Die Parteien betreiben ein Ehescheidungsverfahren. Die Scheidungsklage ist seit dem 27. Juni 2001 gerichtsanhängig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Anträge beider Parteien vom 07.07.2003 bzw. 22.10.2003 zurückgewiesen, das Versorgungsausgleichsverfahren abzutrennen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO für eine Abtrennung erforderliche Härte sei nicht erkennbar.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Gegen den Beschluss wendet er ein, bei einer Verfahrensdauer von 2 1/2 Jahren liege ein schwere Härte vor.
II . Mit der wohl herrschenden Ansicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1197; OLG Zweibrücken, ebenda; Johannsen/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Auflage § 628 Rn. 16; Baumbach/Albers, ZPO, 62. Auflage § 628 Rn. 9 m.w.N.) ist der Senat der Meinung (vgl. Entscheidung vom OLG Rostock vom 15.04.1999, Az. 8 WF 84/99), dass ein Rechtsmittel gegen eine die Abtrennung ablehnende Entscheidung nicht zulässig ist.
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