OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2003
16 WF 112/03
Normen:
ZPO § 567 ; ZPO § 707 ; ZPO § 769 ; ZPO § 793 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 168
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1201/02

Kein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nach § 769 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 16 WF 112/03

DRsp Nr. 2003/15049

Kein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nach § 769 ZPO

»Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nach § 769 ZPO ist kein ordentliches oder außerordnetliches Rechtsmittel statthaft. Behauptete Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (rechtlliches Gehör) sind durch - fristgebundene - Gegenvorstellung zu rügen und ggf. innerhalb der Instanz zu korrigieren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats; Anschluss an BGHZ 150, 133 - OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140).«

Normenkette:

ZPO § 567 ; ZPO § 707 ; ZPO § 769 ; ZPO § 793 ;

Entscheidungsgründe:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 4.7.2003 führt nicht zu einem Erfolg in der Sache selbst, sondern nur zu einer Klarstellung des erkennenden Teils (Verwerfung als unzulässig) und zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.