I.
Die Beklagte (die Familienkasse -FK-) gewährte O bis einschließlich Januar 2005 Kindergeld für zwei Kinder. Das Kindergeld wurde auf ein von O bei der Klägerin (Klin) geführtes Konto (...) überwiesen. Am 02. September 2004 verstarb O. Die Klin überwies das Kindergeld für Dezember 2004 und Januar 2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 42,09 EUR aus der Auflösung eines Genossenschaftsanteils an die FK zurück.
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