FG München - Urteil vom 17.04.2008
10 K 1362/07
Normen:
EStG § 31 S. 3 ; AO § 37 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 676 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1598

Kein Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen Bank bezüglich des nach dem Tod des Kindergeldberechtigten zunächst weiter auf sein Girokonto überwiesenen Kindergeldes

FG München, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 1362/07

DRsp Nr. 2008/12295

Kein Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen Bank bezüglich des nach dem Tod des Kindergeldberechtigten zunächst weiter auf sein Girokonto überwiesenen Kindergeldes

Hat die Familienkasse in Unkenntnis des Todes des Kindergeldberechtigten das Kindergeld weiter auf das ihr bekannte Girokonto des Verstorbenen überwiesen, so war die Bank aufgrund des Giroverhältnisses mit dem Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Tod hinaus für den Nachlass als Zahlstelle zu fungieren mit der Folge, dass sie nicht als Erstattungsempfängerin i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO behandelt werden kann und gegenüber der Familienkasse nicht zur Rückzahlung des nach dem Tod des Kontoinhabers weiter ausgezahlten Kindergeldes verpflichtet ist.

Normenkette:

EStG § 31 S. 3 ; AO § 37 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 676 ;

Tatbestand:

I.

Die Beklagte (die Familienkasse -FK-) gewährte O bis einschließlich Januar 2005 Kindergeld für zwei Kinder. Das Kindergeld wurde auf ein von O bei der Klägerin (Klin) geführtes Konto (...) überwiesen. Am 02. September 2004 verstarb O. Die Klin überwies das Kindergeld für Dezember 2004 und Januar 2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 42,09 EUR aus der Auflösung eines Genossenschaftsanteils an die FK zurück.