I.
Die Kläger sind durch den Nachlaßpfleger vertretene, namentlich nicht bekannte Erben dritter Ordnung eines im Jahre 1980 in Leipzig verstorbenen verwitweten und kinderlosen Erblassers. Sie wenden sich gegen einen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erlassenen Bescheid. Mit ihm hat die Beklagte dem vom Erblasser testamentarisch als Erben eingesetzten Beigeladenen das Eigentum an einem in Leipzig gelegenen, früher im Eigentum des Verstorbenen stehenden bebauten Grundstück nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VermG übertragen; aufgrund des Bescheids war der Beigeladene als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, bis er es weiterveräußerte.
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