BVerfG - Beschluß vom 31.03.1998
1 BvR 1988/97
Normen:
BGB § 1964 § 1960 ; DDR-ZGB § 369 § 404 § 413 Abs. 2 Satz 1 ; EinigungsV Art. 41 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 79 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 Art. 143 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1021
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 734/96
BVerwG, vom 28.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1.97

Kein Scheitern von Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes wegen Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1988/97 - Aktenzeichen 1 BvR 2003/97 - Aktenzeichen 1 BvR 2011/97

DRsp Nr. 2004/15324

Kein Scheitern von Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes wegen Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung

Die Regelung des § 1 Abs. 2 VermG ist wegen Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn sie in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Entzug noch vorhandener - auf Erbgang beruhender - Eigentumspositionen führt.

Normenkette:

BGB § 1964 § 1960 ; DDR-ZGB § 369 § 404 § 413 Abs. 2 Satz 1 ; EinigungsV Art. 41 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 79 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 Art. 143 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, nach denen Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (im folgenden: VermG) nicht an der Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung scheitern, wenn das vererbte Grundstück tatsächlich in Volkseigentum übernommen worden ist.

I.

Die Beschwerdeführer zu 1 - sie werden durch den Beschwerdeführer zu 3, ihren Nachlaßpfleger, vertreten - sind die unbekannten Erben, der Beschwerdeführer zu 2 ist einer der bekannten Erben eines 1974 in Leipzig verstorbenen Erblassers.